Die österreichische Bundesliga versucht sich weiter infrastrukturell an das internationale Niveau anzunähern. Die Schritte werden langsam aber doch stetig durchgezogen. Aus heutiger Sicht entsprechen allerdings gerade einmal 13 Stadion den im Dezember erneut verschärften Kriterien. Mit dem Ernst-Happel, dem Allianz Stadion und der Generali-Arena (ab 2018) stehen davon drei in Wien. Nachbarbundesland Niederösterreich stellt mit der BSFZ Arena der Admira und der NV-Arena in St. Pölten zwei Vertreter. Die Linzer Gugl, sowie die Keine Sorgen Arena in Ried folgen aus Oberösterreich. Die weiteren Vertreter aus den Bundesländern sind das Pappel-Stadion in Mattersburg, die Merkur-Arena in Graz, die Bullen-Arena in Salzburg, das Wörthersee-Stadion in Klagenfurt, die Lavantal Arena Wolfsberg für Kärnten, die Cashpoint-Arena in Altach und der Tivoli Neu in Innsbruck. 

Erste Liga mit Stadionproblem

Die krasse Aussage dieser Auswertung: Die ersten Vier aus der Erste Liga könnten nächste Saison aufgrund des Stadions theoretisch nicht in die Bundesliga aufsteigen. Der Tabellenletzte Blau-Weiß Linz und der Fünfte aus Innsbruck besäßen ein passendes Stadion. Ein weiteres kurioses Kapitel in der Erste Liga-Historie. Den Aufstieg werden sich wohl LASK, Lustenau, Kapfenberg und vielleicht noch Innsbruck unter sich ausmachen. In der Praxis wird, sollte ein Verein kein passendes Stadion besitzen, wohl mit Umbaumaßnahmen ausgeholfen werden um den Sprung aus der finanziell sehr anspruchsvollen Erste Liga zu schaffen. Im Frühjahr könnte diese Thematik noch an Fahrtwind gewinnen. 

Die am 9.12. beschlossenen Bestimmungen im Überblick

Die nachfolgenden Bestimmungen wurden im Rahmen der Bundesliga-Hauptversammlung verschärft:
Fassungsvermögen (A-Kriterium): Zukünftig können nur noch Stadien für die höchste Spielklasse zugelassen werden, die zumindest für 5.000 Zuschauer Platz bieten.
Gedeckte Sitz- und Stehplätze (A-Kriterium): Ebenso müssen in der Tipico Bundesliga mindestens 4.000 Sitz- oder Stehplätze gedeckt sein. Mindestens die Hälfte davon muss auf gedeckte Sitzplätze entfallen. Bisher waren 2.000 gedeckte Plätze für eine Stadionzulassung erforderlich.
Bewässerung/Drainage (A-Kriterium): Um eine Zulassung zu erhalten, muss jedes Spielfeld in einem Stadion der Tipico Bundesliga ab sofort mit einem Entwässerungssystem (Drainage) und einem automatischen Bewässerungssystem für das gesamte Spielfeld ausgestattet sein. Dadurch soll die erforderliche Spielfeldqualität bei Regenfällen sowie Trockenheit gewährleistet werden. In der Tipico Bundesliga war diese Bestimmung bisher ein B-Kriterium und wird noch zu einem A-Kriterium angehoben.
TV-Produktion (A- sowie B-Kriterien): Im Bereich der TV-produktionsrelevanten Infrastruktur gab es insgesamt zehn Bestimmungsanhebungen (§ 9 BL-Stadionbestimmungen), die zur Qualitätssteigerung für die TV-Verwertung führen sollen. Diese reichen von der Definition von Kamerawinkeln bis hin zu permanent eingerichteten und witterungsgeschützten Kamerapositionen.
Infrastrukturbeauftragter (B-Kriterium): Ebenso muss ab der Saison 2018/19 jeder Klub der höchsten Spielklasse einen Infrastrukturbeauftragten namhaft machen. Dieser soll als Ansprechperson für jegliche Infrastrukturfragen fungieren.
Anmerkung zu den verschiedenen Einstufungen der Kriterien:
A-Kriterien müssen erfüllt sein, damit einem Klub die Lizenz erteilt werden kann bzw. damit ein Stadion für Bundesliga-Bewerbsspiele zugelassen wird und bleibt. Sind diese Kriterien nicht erfüllt, kann keine Lizenz bzw. Zulassung erteilt werden. Eine bereits erteilte Lizenz bzw. Zulassung kann entzogen werden, wenn diese Kriterien nicht erfüllt werden.
B-Kriterien müssen erfüllt sein. Wird ein B-Kriterium (auch nur vorübergehend) nicht erfüllt, muss das satzungsgemäß zuständige Organ (Senat 3) eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels setzen und kann – anders als beim A-Kriterium – Sanktionen (Verwarnung, Geldstrafe) gegen den jeweiligen Klub verhängen.

Ausnahme nur bei Neubau
Im Falle des ausreichenden Nachweises eines Stadionneubaus durch einen Klub, kann der Senat 3 auf Antrag des Klubs Ausnahmegenehmigungen bei der Nichterfüllung unten angeführter A-Kriterien erteilen. Die Ausnahmegenehmigung kann längstens für 3 Jahre gewährt werden, wenn die Erfüllung folgender A-Kriterien zu einem erheblichen finanziellen Aufwand führen würde:

- § 5 Abs. 1 Fassungsvermögen
- § 5 Abs. 3 lit. a) Gedeckte Sitz- und Stehplätze
- § 7 Abs. 1 Flutlicht – Leuchtstärke
Im Falle einer Ausnahmegenehmigung dürfen die entsprechenden Kriterien maximal um 20 % unterschritten werden.