Gesetzes-Splitter: Was ab dem 1. Juli doch beachtet werden sollte!

Mit Mittwoch, 1. Juli 2020 ist es wieder hochoffiziel erlaubt, so Fußball zu spielen, wie es richtig Spaß macht. Nämlich ohne Rücksicht auf einen Abstand, das Leder wieder so lange wie möglich in den eigenen Reihen zirkulieren zu lassen. Aber COVID-19 ist noch unter uns, wie die stark steigenden Fallzahlen unterstreichen. Zumindest im kommenden Herbst wird uns dieses Thema, ob es uns Recht ist oder nicht, weiter verstärkt beschäftigen. Demzufolge sind unter anderen auch die Amateurvereine dazu aufgerufen, die ganze Angelegenheit "mit Hausverstand" anzugehen. Schlussendlich soll eine weitere unliebsame Corona-Spielpause mit aller Vehemenz verhindert werden. Ligaportal.at stöberte schon einmal nach bzw. wurde man bezüglich einiger "Things", die doch beachtet werden sollten, fündig:

 

Im Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich (29. Juni 2020) ist unter anderen zu finden:

Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden, (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV) BGBl. II Nr. 197/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 266/2020, wird unter anderen wie folgt geändert: 

 

"Bei der Ausübung von Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, im Rahmen von Vereinen oder auf BGBl. II - Ausgegeben am 29. Juni 2020 - Nr. 287 2 von 3 www.ris.bka.gv.at nicht öffentlichen Sportstätten gemäß § 3 Z 11 BSFG 2017 hat der Verein oder der Betreiber der Sportstätte ein COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Dieses COVID-19-Präventionskonzept hat zumindest folgende Themen zu beinhalten: 1. Verhaltensregeln von Sportlern, Betreuern und Trainern, 2. Vorgaben für Trainings- und Wettkampfinfrastruktur, 3. Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material, 4. Regelungen zum Verhalten beim Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion. Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwlliger Basis beinhalten.“

 

"Mit 1. Juli 2020 sind Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze mit mehr als 100 Personen untersagt. Mit 1. Juli 2020 sind Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 250 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 500 Personen zulässig. Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, sind in diese Höchstzahlen nicht einzurechnen. Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken an Besucher sowie für die Sperrstundenregelung gilt § 6.“ 

 

„Mit 1. August 2020 sind Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze mit mehr als 200 Personen untersagt. Mit 1. August 2020 sind Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 500 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 750 Personen zulässig. Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, sind in diese Höchstzahlen nicht einzurechnen. Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken an Besucher sowie für die Sperrstundenregelung gilt § 6.“ 

 

„Mit 1. September 2020 sind abweichend von Abs. 3 Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 5000 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 10000 Personen mit Bewilligung der für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Jeder Veranstalter von Veranstaltungen mit über 100 Personen und ab 1. August mit über 200 Personen hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und dieses umzusetzen.“ 

 

Photo: Richard Purgstaller / by: Ligaportal/Roo

 

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