An einem Strang ziehen: So sieht das Corona-Präventionskonzept aus

Die Bundesregierung hat die COVID 19-Öffnungsverordnung vorgelegt. Nachfolgend sind die wichtigsten Punkte und Maßnahmen herausgearbeitet bzw. zusammengefasst. Demzufolge sollte in naher Zukunft ein Meisterschaftsbetrieb im Amateurfußball wieder möglich sein. Nach zwei Saisonen, die zuletzt nach einem nicht fertiggespielten Herbstdurchgang, coronabedingt abgebrochen werden mussten, wäre es in der Steiermark wieder von enormer Wichtigkeit, endlich wieder eine gesamte Spielzeit absolvieren zu können.

 

Sportausübung

a. Im Freien

  • Sportausübung ist in sportartüblicher Mannschaftsgröße möglich.
  • Vollkontakttraining ist wieder erlaubt.
  • Vorweisen eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr / „Eintrittstest“ (Siehe dazu in lit. d.).
  • Registrierungspflicht erforderlich, wenn die Aufenthaltsdauer auf der Sportstätte länger als 15 min beträgt.

b. In geschlossenen Räumlichkeiten

  • Es müssen 20 m2 pro Person zur Verfügung stehen (z.B. auf 100 m2 max. 5 Spieler).
  • Vollkontakttraining ist wieder erlaubt.
  • Vorweisen eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr / „Eintrittstest“ (Siehe dazu in lit. d.)
  • Registrierungspflicht erforderlich, wenn die Aufenthaltsdauer auf der Sportstätte länger als 15 min beträgt.

c. Allgemein gilt

  • Auf Sportstätten muss – außer bei der Sportausübung selbst und in den Feuchträumen – von Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr zu jeder Zeit eine FFP2–Maske getragen werden, gleich ob man sich im Freien oder geschlossenen Räumlichkeiten aufhält. Kinder ab dem 6. Lebensjahr müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen. 
  • Bei erforderlichen Sicherungs- und Hilfeleistungen kann der Mindestabstand von 2 Metern unterschritten werden. Ansonst gilt außerhalb der Sportausübung stets die Verpflichtung zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einen Mindestabstand von 2 Metern einzuhalten. 
  • Sperrstunde ist 22.00 Uhr.
  • Für die Vereine oder Betreiber der Sportstätte besteht die Verpflichtung zur Ausarbeitung eines Covid-19-Präventionskonzeptes und zur Bestellung eines COVID-19 Beauftragten. Als COVID-19-Beauftragte dürfen nur geeignete Personen bestellt werden. Voraussetzung für eine solche Eignung sind zumindest die Kenntnis des COVID-19-Präventionskonzepts sowie der örtlichen Gegebenheiten und der organisatorischen Abläufe. Der COVID-19-Beauftragte dient als Ansprechperson für die Behörden und hat die Umsetzung des COVID-19-Präventionskonzepts zu überwachen.
  • d. Es dürfen nur Personen die Sportstätte betreten, die Eintrittstests vorweisen. Die Art der Nachweise und Gültigkeit dieser für Personen ab dem 10. Geburtstag können wie folgt zusammengefasst werden:

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    • Corona
    • (Photocredit: Richard Purgstaller)
    • Antigentest zur Eigenanwendung mit digitaler Lösung: 24h gültig
    • Nachweis eines Antigentests von einer befugten Stelle: 48h gültig
    • Nachweis eines PCR Tests von einer befugten Stelle: 72 h gültig
    • Ausnahmsweise einen Antigentest zur Eigenanwendung unter Aufsicht vor Ort – einmalig gültig
    • Schultests werden anerkannt: 48h gültig

    Ausgenommen davon sind:

    • bereits geimpfte Personen
    • Ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung, wenn diese nicht länger als 3 Monate zurückliegt.
    • Bei einer Zweitimpfung wenn die Erstimpfung nicht länger als 9 Monate zurückliegt.
    • Bei Impfstoffen mit nur einer vorgesehenen Impfung, wobei diese nicht länger als 9 Monate zurückliegen darf.
    • Bei einer Impfung, wenn mind. 21 Tage davor ein positiver PCR -Test oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag und die Impfung nicht länger als 9 Monate zurückliegen darf.
    • Genesene (Nachweis einer Infektion in Form eines Absonderungsbescheides oder einer ärztlichen Bestätigung nicht älter als 6 Monate oder eines Antikörpernachweises nicht älter als 3 Monate.
    • Trainings- / Spielbetrieb

  • a. Zuschaueranzahl
  • Es sind nunmehr auch wieder Zuschauer, sowohl bei Trainingseinheiten als auch bei Test-/Bewerbsspielen zulässig, wenngleich je nach Gegebenheiten und Anzahl der Zuschauer unterschiedliche Anforderungen gelten:
  • Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen

    • Im geschlossenen Bereich: max. 1.500 Personen 
    • Im Freien: max. 3.000 Personen
    • Jedenfalls darf aber die max. Auslastung der Stadionkapazität nicht mehr als 50% betragen

    Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze

    • Im geschlossenen Bereich und im Freien: max. 50 Personen
    • Die Ausgabe von Speisen und Getränken ist hier nicht erlaubt 

    Die für die Ausübung des Fußballsports erforderliche Anzahl an Spielern ist ebenso wenig in die Höchstzahl miteinzurechnen, wie Trainer, Betreuer und sonst für die Organisation der Veranstaltung notwendige Personen.

    b. Allgemeine Verhaltensregeln

    Im Zuschauerbereich ist an zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen grundsätzlich ein Mindestabstand von 2m ggü. haushaltsfremden Personen oder fremden Besuchergruppen einzuhalten. Ist dies aufgrund der Anordnung der Sitzplätze nicht möglich ist zumindest seitlich ein freier Platz zwischen den Besuchergruppen vorzusehen. An nicht zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen ist zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, stets ein Mindestabstand von 2 Metern einzuhalten. Ab dem 6. Lebensjahr ist ein Mund-Nasen-Schutz und ab dem 14. Lebensjahr eine FFP2 – Maske zu tragen. Es ist ein Eintrittstest, der Impfnachweis oder ein Genesungsnachweis (Siehe Punkt 1. lit. d ) vorzulegen und es besteht eine Registrierungspflicht sämtlicher Zuschauer, wenn die Aufenthaltsdauer auf der Sportstätte länger als 15 Minuten beträgt.

    c. Anzeigepflicht

    Für alle Veranstaltungen (dazu zählt auch jede Trainingseinheit vor Publikum) gilt eine Anzeigepflicht bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, sofern die Zuschaueranzahl mehr als 10 Personen umfasst. Diese Anzeige ist spätestens 1 Woche vor der Veranstaltung an die Behörde zu übermitteln. Die Anzeige hat folgende Angaben zu enthalten:

    • Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen
    • Zeit , der Ort und die Dauer der Zusammenkunft
    • der Zweck der Zusammenkunft und die voraussichtliche Teilnehmeranzahl

    d. Bewilligungspflicht

    Bei einer Zuschaueranzahl von mehr als 50 Personen ist eine Bewilligung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen (unter Angabe der Daten Siehe Punkt 2. lit. c.). Der Behörde steht sodann eine 3wöchige Entscheidungsfrist zu. Der zuständigen Behörde ist auf Verlangen ein Präventionskonzept vorzulegen.

    Wir arbeiten gerade daran, diese Anzeigen oder Bewilligungsanträge sämtlicher Veranstaltungen automatisiert über das Netzwerk Fußballösterreich zu ermöglichen. Eine detaillierte Anleitung werden sie demnächst in einem eigenem Mail erhalten.

    e. Mehrere zeitgleiche Veranstaltungen

    Es dürfen mehrere Veranstaltungen zeitgleich stattfinden, wenn die Höchstzahlen der Zuschauer je Veranstaltung (ab 11 Anzeigepflicht, ab 51 Bewilligungspflicht) eingehalten werden und durch räumliche/bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung eine Durchmischung der Personengruppen ausgeschlossen werden kann.

  • Kantinenbetrieb / VIP

Ein Kantinen- und VIP-Klub-Betrieb ist unter Einhaltung folgender Voraussetzungen zulässig:

  • Betreten nur im Zeitraum zwischen 05.00 Uhr und 22.00 Uhr
  • Keine Konsumation direkt bei der Ausgabestelle, sondern nur im Sitzen an zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen
  • Indoor Personengruppen von max. 4 Personen pro Tisch  oder Outdoor max. 10 Personen pro Tisch zuzüglich max. 6 minderjähriger aufsichtspflichtiger Kinder bzw. mehrere Personen aus dem gemeinsamen Haushalt. Die Anordnung der Sitzplätze hat derart zu erfolgen, dass zwischen den Besuchergruppen ein Abstand von mindestens zwei Metern besteht;
  • Verpflichtung ab dem 6. Lebensjahr einen Mund-Nasen-Schutz und ab dem 14. Lebensjahr eine FFP2 – Maske zu tragen; ausgenommen an den zugewiesenen Sitzplätzen
  • Einhaltung eines Mindestabstands von 2 Metern zu Personen, die nicht im selben Haushalt leben; ausgenommen an den zugewiesenen Sitzplätzen
  • Nachweise (siehe dazu Punkt 1. lit d.)  und Registrierung für Personen die sich länger als 15 Minuten aufhalten
  • Erstellung Präventionskonzept und Namhaftmachung eines COVID-19 Beauftragten (bei Öffnung unabhängig von Spiel oder Training)

Die Verabreichung von Speisen und Getränken ist zulässig. Wesentlich ist hier jedoch, dass die Konsumation von Speisen und Getränken an den zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen erfolgt. An einem Tisch dürfen in geschlossenen Räumen jedoch nur max. 4 Personen pro Tisch Platz nehmen und im Freien max. 10 Personen pro Tisch. Von sämtlichen Personen – auch vom Personal in der Kantine – ist ab dem 6. Lebensjahr ein Mund-Nasen-Schutz und ab dem 14. Lebensjahr eine FFP2 – Maske zu tragen. Lediglich auf den Sitzplätzen kann der Mund-Nasen-Schutz abgelegt werden.

Bei der Organisation des Kantinenbetriebs ist immer zu beachten, dass die Mindestabstände eingehalten werden können. Bei einer Veranstaltung mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen ist eine Ausgabe von Speisen und Getränken aus Imbiss- und Gastronomieständen erlaubt. Eine Konsumation von Speisen und Getränken kann diesfalls auch im Stehen an den Verabreichungsplätzen erfolgen.

 

Wir wünschen allen Vereinen viel Erfolg für den Restart ab dem 19. Mai!

Mit sportlichen Grüßen,

i.V.

Leo Windtner

Thomas Hollerer

Bernhard Neuhold

 

by: Ligaportal/Roo

 

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