Die von der Bundesregierung angekündigten Änderungen der Covid-Regelungen liegen nunmehr vor. Ligaportal.at informiert euch nachfolgend über die Auswirkungen, die den Fußballsport betreffen. Die Regelungen gelten seit 11. Jänner 2022. Weiters weisen wir darauf hin, dass es sich bei dieser Information ausschließlich um die Regelungen des Bundes handelt.  

 

Die nachfolgende Information ist in die Bereiche Breitensport, Spitzensport, Veranstaltungen und Gastronomie untergliedert:

  1. Breitensport

Bei Betreten der Sportstätten (gilt für Outdoor wie Indoor) ist die Erbringung eines 2G-Nachweises erforderlich.

  1. Geimpfte Personen
  • Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen;  
  • Impfung, wenn mind. 21 Tage davor ein positiver PCR-Test oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag und die Impfung hier nicht länger als 270 Tage zurückliegt;
  • weitere Impfung, welche nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer der eben oben genannten Impfungen mindestens 120 Tage verstrichen sein müssen.
  1. Genesene Personen
  • Über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARSCoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde;
  • Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde.

Ausgenommen davon:

  • Schüler und Schülerinnen, die das regelmäßige, auf die Anforderungen des Schulbetriebs abgestimmte Schul-Testprogramm durchlaufen (Ninja- Pass), erfüllen mit dem für die Schule erbrachten Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr die entsprechende Auflage auch außerhalb der Schule und sofern die Testintervalle in der Woche eingehalten werden, gilt dieser Nachweis auch am sechsten und siebten Tag nach der ersten Testung. Dies gilt aber nur bis zur Beendigung des 9. Schuljahres (Vollendung der Schulpflicht). Für Personen bis zum 12. Geburtstag ist der 2G bzw. 3G Nachweis nicht erforderlich.
  • Spieler, die Arbeitnehmer des Sportvereins sind, haben bei Betreten der Sportstätte (Ort der beruflichen Tätigkeit) einen 3G-Nachweis zu erbringen:
    • Impfnachweis oder Genesungsnachweis (Siehe Punkte A. 1. und 2.)
    • Testnachweis (PCR-Test 72h gültig, Antigentest 24h gültig)

Betreuer und Trainer (auch im Amateurbereich) dürfen die Sportstätte weiterhin mit Vorlage eines 3G-Nachweises betreten.

Bei der Sportausübung ist kein Abstand einzuhalten, sodass mit Körperkontakt trainiert/gespielt werden kann. Die Teilnehmeranzahl (Spieler, Betreuer, Trainer) ist mit max. 25 Personen begrenzt (gilt Indoor und Outdoor) und es ist eine Kontaktdatenerhebung von Personen durchzuführen, sofern sich diese länger als 15 min am betreffenden Ort aufhalten (gilt Indoor und Outdoor).

In geschlossenen Räumen (Kabinen udgl.) ist ab dem 6. Lebensjahr ein Mund-Nasen-Schutz bzw. ab dem 14. Lebensjahr eine FFP2-Maske zu tragen, dies gilt auch im Freien, wenn der Mindestabstand von 2m zu haushaltsfremden Personen nicht eingehalten werden kann (gilt nicht bei der Sportausübung selbst).

Die Sportstätte darf nur im Zeitraum zwischen 05.00 Uhr und 22.00 Uhr betreten werden.

  1. Spitzensport

Im Spitzensport ist für Spieler, Betreuer und Trainer die Erbringung eines 3G-Nachweises bei Betreten der Sportstätte erforderlich:

  • Geimpft, Genesen (Siehe dazu Punkte A. 1. und 2.)
  • Getestet (PCR-Test 72h gültig, Antigentest 24h gültig) / Ninja-Pass ist auch am sechsten und siebten Tag nach der ersten Testung gültig, wenn wöchentliche Testintervalle eingehalten werden; dies gilt bis zur Beendigung des 9. Schuljahres (Vollendung der Schulpflicht)
  1. Veranstaltungen

Sowohl Outdoor als auch Indoor (Sporthalle udgl.) ist die Abhaltung von Veranstaltungen unter folgenden Voraussetzungen erlaubt.

Allgemein gilt

  • In geschlossenen Räumen ist ab dem 6. Lebensjahr ein Mund-Nasen-Schutz bzw. ab dem 14. Lebensjahr eine FFP2-Maske zu tragen. Dies gilt auch im Freien, sofern der Mindestabstand von 2m zu haushaltsfremden Personen nicht eingehalten werden kann.
  • Veranstalter haben eine Kontaktdatenerhebung von Personen durchzuführen, sofern sich diese länger als 15 min am betreffenden Ort aufhalten.
  • Anzeigepflicht bei mehr als 50 Personen / Bewilligungspflicht bei mehr als 250 Personen sowie die Bestellung eines COVID-Beauftragten und die Erstellung eines COVID-Präventionskonzeptes sind erforderlich.
  • Die Zusammenkunft darf nur im Zeitraum zwischen 05.00 Uhr und 22.00 Uhr stattfinden.
  1. Veranstaltungen mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen (gilt für Indoor und Outdoor)
  • Die Höchstgrenze beträgt max. 500 Personen, sofern alle Teilnehmer einen 2G-Nachweis erbringen.
  • Es sind max. 1000 Personen erlaubt, sofern alle Teilnehmer einen 2G-Nachweis und einen PCR-Test (72h gültig) vorlegen können.
  • Bei Nachweis einer Boosterimpfung und eines PCR-Tests (72h gültig) sind max. 2000 Personen erlaubt.
  1. Veranstaltungen ohne ausschließlich zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze
  • Indoor wie Outdoor sind max. 25 Personen erlaubt
  • Die Teilnehmer haben einen 2G-Nachweis zu erbringen (Siehe in Punkte A. 1. und 2.)
  1. Gastronomie
  • Kunden haben mindestens einen 2G-Nachweis zu erbringen (Siehe Punkte A. 1. und 2.).
  • Konsumation von Speisen und Getränken soll nicht unmittelbar in der Nähe der Ausgabestelle erfolgen, sondern auf zugewiesenen Sitzplätzen.
  • Öffnungszeiten zwischen 05.00 und 22.00 Uhr.
  • Ab dem 6. Lebensjahr ist in geschlossenen Räumen ein Mund-Nasen-Schutz und ab dem 14. Lebensjahr eine FFP2-Maske zu tragen, dies gilt auch im Freien, sofern der Mindestabstand von 2m zu haushaltsfremden Personen nicht eingehalten werden kann (gilt nicht während des Verweilens am Verabreichungsplatz).
  • Bestellung COVID-Beauftragter und COVID-Präventionskonzept.

 

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  1. Präventionsmaßnahmen zur Fortsetzung des Trainings- und Spielbetriebes

Die Verantwortung zur Umsetzung dieses Präventionskonzeptes liegt beim Betreiber der Sportstätte bzw. beim jeweiligen Verein.

Es ist ein COVID-19 Beauftragter zu bestellen. Als COVID-19-Beauftragte dürfen nur geeignete Personen bestellt werden. Voraussetzung für eine solche Eignung sind zumindest die Kenntnis des COVID-19-Präventionskonzepts sowie der örtlichen Gegebenheiten und der organisatorischen Abläufe. Der COVID-19-Beauftragte dient als Ansprechperson für die Behörden und hat die Umsetzung des COVID-19-Präventionskonzepts zu überwachen.

Zur Fortführung des Trainings- und Spielbetriebes sind zumindest nachstehende Präventionsmaßnahmen zu treffen.

  • Informations-/Aufklärungspflicht / Schulung

Sämtliche SpielerInnen bzw. deren gesetzlicher Vertreter, BetreuerInnen und TrainerInnen müssen vom Verein über die Inhalte dieses Präventionskonzeptes aufgeklärt werden. Insbesondere sind nachstehende Bereiche abzudecken:

  • Verhaltensregeln auf und abseits des Spielfeldes
  • Verhaltensregeln in hygienischer Hinsicht
  • Regeln zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion
  • Schulung in Bezug auf Hygienemaßnahmen
  • Sicherstellung der Gesundheit der SpielerInnen, BetreuerInnen, TrainerInnen

Der Trainings- und Spielbetrieb ist sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumlichkeiten (Sporthalle udgl.) erlaubt.

Für die Sportausübung gilt nachfolgendes:

  1. Im Freien
  • Die Sportausübung ist mit max. 25 Personen möglich (inkl. Betreuer und Trainer).
  • Vollkontakttraining ist erlaubt.
  • Vorweisen eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr ist notwendig (Siehe dazu in lit. c.).
  • Die Sportstätte darf nur zwischen 05.00 und 22.00Uhr betreten werden.
  • Registrierungspflicht erforderlich, wenn die Aufenthaltsdauer auf der Sportstätte länger als 15 min beträgt (Siehe in Punkt 4.1).
  1. In geschlossenen Räumlichkeiten
  • Die Sportausübung ist mit max. 25 Personen möglich (inkl. Betreuer und Trainer).
  • Vollkontakttraining ist erlaubt.
  • Vorweisen eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr erforderlich (Siehe dazu in lit. c.).
  • Registrierungspflicht erforderlich, wenn die Aufenthaltsdauer auf der Sportstätte länger als 15 min beträgt (Siehe in Punkt 4.1).
  • Die Sportstätte darf nur zwischen 05.00 und 22.00Uhr betreten werden.
  1. Es dürfen grundsätzlich nur Personen die Sportstätte betreten, die einen 2G-Nachweis erbringen. Dabei ist für Personen ab dem 12. Geburtstag folgendes zu beachten:
  • Geimpfte Personen
  • Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen;
  • Impfung, wenn mind. 21 Tage davor ein positiver PCR-Test oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag und die Impfung hier nicht länger als 270 Tage zurückliegt;
  • weitere Impfung, welche nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer der eben oben genannten Impfungen mindestens 120 Tage verstrichen sein müssen.
  • Genesene Personen (Nachweis einer Infektion in Form eines Absonderungsbescheides oder eines Genesungsnachweises oder einer ärztlichen Bestätigung die molekularbiologisch bestätigt wurde – alle nicht älter als 180 Tage)

Ausgenommen davon sind:

  • Schultests: Antigentests 48 h gültig / PCR-Tests 72h gültig. Schüler und Schülerinnen, die das regelmäßige, auf die Anforderungen des Schulbetriebs abgestimmte Schul-Testprogramm durchlaufen (Ninja- Pass), erfüllen mit dem für die Schule erbrachten Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr die entsprechende Auflage auch außerhalb der Schule und sofern die Testintervalle  in der Woche eingehalten werden, gilt dieser Nachweis auch am sechsten und siebten Tag nach der ersten Testung. Dies gilt aber nur bis zur Beendigung des 9. Schuljahres (Vollendung der Schulpflicht).
  • Für alle Betreuer und Trainer gilt die 3G-Regel (auch im Amateurbereich). Diese haben einen Impfnachweis, Genesungsnachweis (siehe oben) oder Testnachweis (PCR-Test 72h gültig, Antigentest 24h gültig) vorzulegen.

In geschlossenen Räumen ist ab dem 6. Lebensjahr ein Mund-Nasen-Schutz bzw. ab dem 14. Lebensjahr eine FFP2 Maske zu tragen, dies gilt auch im Freien, wenn der Mindestabstand von 2 m zu haushaltsfremden Personen nicht eingehalten werden kann (gilt nicht bei Sportausübung).

  1. Vorkehrungen bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion

4.1 Erhebung von Kontakten (Contact Tracing)

Die Vereine oder Betreiber von Sportstätten haben sicherzustellen, dass von Personen, welche sich länger als 15 min am betreffenden Ort aufhalten, folgende Daten erhoben werden:

  • Vor-, und Familienname
  • Telefonnummer oder E-Mail-Adresse

Diese Daten sind vom Verein oder Betreiber der Sportstätte, mit dem Datum und der Uhrzeit des Betretens der Sportstätte zu versehen, damit der Bezirksverwaltungsbehörde die Daten auf Verlangen vorgelegt werden können. Dies hat unter Berücksichtigung der Datenschutzvorschriften zu geschehen, die Personen werden vorab konkret über die Datenverarbeitung informiert. Die Daten sind längstens 28 Tage, gerechnet vom Zeitpunkt der Erhebung, aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.

Für Zusammenkünfte besteht die Registrierungspflicht jederzeit und unabhängig von der Personenanzahl, wenn die Aufenthaltsdauer der Teilnehmer länger als 15 min beträgt.

  • Umgang mit möglichen Infektionen bzgl. SARS-CoV-2

Bei Krankheitssymptomen jeglicher Art ist für die betroffenen Personen kein Trainingsbetrieb gestattet bzw. ist ein ggf. laufender Trainingsbetrieb sofort einzustellen. Die betroffene Person muss

  • die Sportstätte umgehend verlassen,
  • die zuständige Gesundheitsbehörde informieren (Gesundheitshotline 1450),
  • deren Anweisung strikt befolgen und
  • der Vereinsführung bzw. dem Trainer von diesen Anweisungen berichten.

Tritt ein Verdachtsfall außerhalb des Trainings/Spiels auf, ist die Gesundheitsbehörde sowie die Vereinsführung bzw. der Trainer darüber zu informieren. Ist ein bestätigter Fall aufgetreten, hat der Verein, sobald er Kenntnis davon erlangt, die Gesundheitsbehörde zu informieren.

  1. Hygiene und Reinigungsplan
  • Unvermeidbar mit den Händen zu berührende Gegenstände und Kontaktflächen (Türklinken, usw.) sollen zumindest einmal täglich desinfiziert werden.
  • WC-Anlagen und Dusch- und Waschräume sollen täglich desinfiziert werden.
  • Eine Grundreinigung der Gemeinschaftsräume/Umkleidekabinen soll mindestens einmal pro Woche sichergestellt werden.
  1. Präventionsmaßnahmen beim Training

Die Betreiber der Sportstätte oder die Vereine sind für die Umsetzung organisatorischer und hygienischer Präventionsmaßnahmen zur Reduzierung des Infektionsrisikos von Personen im Fußballumfeld verantwortlich.

  • Allgemeine Maßnahmen
  • Eingangskontrollen regeln den Zugang zur Sportstätte.
  • Umfangreiches Zurverfügungstellen von Händedesinfektionsmitteln (Ständer) am Trainingsgelände (vorzugsweise „handfrei“ zu nutzen).
  • Die auf der Sportstätte zur Verfügung gestellten Desinfektionsmittel für die Handhygiene sind beim Betreten und Verlassen zu nutzen. Dies kann durch korrektes, gründliches Waschen der Hände mit Seife ersetzt werden. Umarmen und Händeschütteln bei der Begrüßung sind zu unterlassen.
  • Zu den Hygienestandards zählt das regelmäßige Händewaschen und -desinfizieren vor und nach dem Training/Spiel. Wenn geniest oder gehustet werden muss, so sollte dies ausschließlich in die Armbeuge und nicht in die Hände erfolgen. Zudem sollte spucken und Nase putzen auf dem Spielfeld vermieden werden.
  • Persönliche Utensilien sollen gekennzeichnet (zB. zuhause gefüllte Trinkflasche, Handtücher, usw.) und auf keinen Fall geteilt werden.
    • Geschlossene Räume
  • Der Aufenthalt in geschlossenen Räumen (Umkleidekabinen) soll auf ein Minimum reduziert werden.
  • Ab dem 6. Lebensjahr ist ein Mund-Nasen-Schutz bzw. ab dem 14. Lebensjahr eine FFP2 Maske zu tragen.
  • Regelmäßige Reinigung mit handelsüblichen Reinigungsmitteln am Ende des Trainingstages.
  • Auf gute Durchlüftung der Räumlichkeiten achten.
  • Türen von Kabinen, Räumen und Zimmern sollten insgesamt möglichst offenbleiben, damit keine Türgriffe benutzt werden müssen.
  • Besprechungen mit Gruppen werden bestmöglich nur im Freien durchgeführt.
  • Einzelduschen wird empfohlen. Wenn mehrere Personen einen Duschraum nutzen, sollte dies zeitlich gestaffelt werden.
    • Trainingsutensilien
  • Es wird empfohlen, dass die SpielerInnen das persönliche Trainingsgewand, Handtücher und Trinkflaschen selbst mitbringen.
  • Sollten Trainingsutensilien vom Verein gewaschen werden, sind benutztes Trainingsgewand, Handtücher, etc. bestenfalls eigenständig in die Waschmaschine zu legen, alternativ können Waschkörbe vor dem Waschraum bereitgestellt werden.
  • Bestenfalls befinden sich die Trainingsutensilien in einem Lagerraum, in dem ausschließlich Utensilien für diese Mannschaft gelagert werden.
  • Ein Hygiene- und Reinigungsplan für die Trainingsutensilien ist zu erstellen.
    • Medizinische Versorgung
  • Die Therapeuten und Ärzte werden angehalten, auf hygienische Standards zu achten.
  • Eine konsequente Handhygiene ist notwendig.
  • Die Räumlichkeiten sind ausreichend zu lüften und vor/nach Behandlungen (insbesondere Untersuchungsliegen) zu reinigen.
  1. Trainingseinheiten oder Spiele mit Zuschauern

7.1 Allgemeine Verhaltensregeln für SpielerInnen, BetreuerInnen und TrainerInnen

  • Die Teilnehmeranzahl ist mit max. 25 Personen begrenzt.
  • Eingangskontrollen regeln den Zugang zur Sportstätte.
  • Umfangreiches Zurverfügungstellen von Händedesinfektionsmitteln (Ständer) am Trainingsgelände (vorzugsweise „handfrei“ zu nutzen).
  • Die auf der Sportstätte zur Verfügung gestellten Desinfektionsmittel für die Handhygiene sind beim Betreten und Verlassen zu nutzen. Dies kann durch korrektes, gründliches Waschen der Hände mit Seife ersetzt werden. Umarmen und Händeschütteln bei der Begrüßung sind zu unterlassen.
  • Zu den Hygienestandards zählt das regelmäßige Händewaschen und -desinfizieren vor und nach dem Training/Spiel. Wenn geniest oder gehustet werden muss, so sollte dies ausschließlich in die Armbeuge und nicht in die Hände erfolgen. Zudem sollte spucken und Nase putzen auf dem Spielfeld vermieden werden.
  • Persönliche Utensilien sollen gekennzeichnet (zB. zuhause gefüllte Trinkflasche, Handtücher, usw.) und auf keinen Fall geteilt werden.

7.2 Für Zuschauer

Es besteht eine Registrierungspflicht, wenn die Aufenthaltsdauer länger als 15 Minuten beträgt (Siehe Punkt 4.1). In geschlossenen Räumen ist ab dem 6. Lebensjahr ein Mund-Nasen-Schutz bzw. ab dem 14. Lebensjahr eine FFP2 Maske zu tragen, dies gilt auch im Freien, sofern der Mindestabstand von 2m zu haushaltsfremden Personen nicht eingehalten werden kann.

  1. Veranstaltungen ohne ausschließlich zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze (Indoor und Outdoor)
  • Indoor wie Outdoor sind max. 25 Personen erlaubt.
  • Die Teilnehmer haben einen 2G-Nachweis zu erbringen (Siehe in Punkte A. 1. und 2).
  1. Veranstaltungen mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen (Indoor und Outdoor)
  • Die Höchstgrenze beträgt max. 500 Personen, sofern alle Teilnehmer einen 2G-Nachweis erbringen.
  • Es sind max. 1000 Personen erlaubt, sofern alle Teilnehmer einen 2G-Nachweis und einen PCR-Test (72h gültig) vorlegen können.
  • Bei Nachweis einer Boosterimpfung und eines PCR-Tests (72h gültig) sind max. 2000 Personen erlaubt.

7.3 Anzeigepflicht

Für alle Veranstaltungen (dazu zählt auch jede Trainingseinheit vor Publikum) gilt eine Anzeigepflicht bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, sofern die Zuschaueranzahl mehr als 50 Personen umfasst. Diese Anzeige ist spätestens 1 Woche vor der Veranstaltung an die Behörde zu übermitteln. Einer Vorlage eines Präventionskonzeptes bedarf es in diesem Fall nicht, es ist aber für die Dauer der Zusammenkunft bereitzuhalten und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

Die Anzeige hat folgende Angaben zu enthalten:

  • Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen
  • Zeit, Ort und die Dauer der Zusammenkunft
  • Zweck der Zusammenkunft und die voraussichtliche Teilnehmeranzahl

Die Zusammenkunft darf nur zwischen 05.00 Uhr und 22.00 Uhr stattfinden.

7.4 Bewilligungspflicht

Bei einer Zuschaueranzahl von mehr als 250 Personen ist eine Bewilligung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen. Der Behörde steht sodann eine 2wöchige Entscheidungsfrist zu. In diesem Fall ist eine Anzeige selbstverständlich nicht erforderlich.

Das Ansuchen um Bewilligung hat folgende Angaben zu enthalten:

  • Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen
  • Zeit, Ort und die Dauer der Zusammenkunft
  • Zweck der Zusammenkunft und die voraussichtliche Teilnehmeranzahl

Der zuständigen Behörde ist ein Präventionskonzept vorzulegen.

Die Zusammenkunft darf nur zwischen 05.00 Uhr und 22.00 Uhr stattfinden.

7.5 Mehrere zeitgleiche Veranstaltungen

An einem Ort dürfen mehrere Veranstaltungen zeitgleich stattfinden, sofern durch räumliche/bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung eine Durchmischung der Teilnehmer der gleichzeitig stattfindenden Zusammenkünfte ausgeschlossen werden kann.

  1. Kantinenbetrieb / VIP

Ein Kantinen- und VIP-Klub-Betrieb ist unter Einhaltung folgender Voraussetzungen zulässig:

  • Es ist mindestens ein Impfnachweis, Genesungsnachweis oder Corona-Testpass (Ninja-Pass) vorzulegen (siehe dazu Punkt 3.2 lit c.).
  • Es besteht eine Registrierungspflicht aller Personen, wenn die Aufenthaltsdauer länger als 15 min beträgt (Siehe dazu Punkt 4.1), es sei denn es werden nur Speisen oder Getränke abgeholt.
  • In geschlossenen Räumen ist ab dem 6. Lebensjahr ein Mund-Nasen-Schutz bzw. ab dem 14. Lebensjahr eine FFP2 Maske zu tragen dies gilt auch im Freien, sofern der Mindestabstand von 2m zu haushaltsfremden Personen nicht eingehalten werden kann (gilt nicht während des Verweilens am Verabreichungsplatz).
  • Öffnungszeiten zwischen 05.00 und 22.00 Uhr.
  • Erstellung Präventionskonzept und Namhaftmachung eines COVID-19 Beauftragten (bei Öffnung unabhängig von Spiel / Training).
  1. Steuerung der Besucherströme, Entzerrungsmaßnahmen und Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen

9.1 Steuerung der Besucherströme und Entzerrungsmaßnahmen

Der Betreiber der Sportstätte oder der Verein trifft die notwendigen Maßnahmen, durch Planung von Abläufen sowie Lenkungsmaßnahmen, dass der Zu-, und Abstrom koordiniert wird. Dies wird auch durch Maßnahmen der Entzerrung eventuell in Form von Einbahnsystemen gewährleistet. Durch Bodenmarkierungen und Absperrungen wird sichergestellt, dass Gruppenbildungen vermieden bzw. Vermischungen von Besuchergruppen verhindert werden und eine Kanalisierung von Personenbewegungen sichergestellt wird.

9.2 Nutzung sanitärer Einrichtungen

Zur Minimierung des Infektionsrisikos wird ein Hygieneplan und ein Reinigungskonzept für die Sanitärräume erstellt. Zusätzlich wird auch die Verwendung von geeigneten Hygiene- und Reinigungsmitteln festgelegt, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, dass das Verhältnis zwischen verfügbaren Sanitäreinrichtungen und erwartetem Benutzeraufkommen keine Wartezeiten erwarten lässt, dies wird ua. durch Einbahnsysteme gewährleistet. Personen werden auch im Sanitärbereich auf die Hygieneauflagen hingewiesen und durch Aushänge auf die Nutzung von Desinfektionsgelegenheiten hingewiesen. Die ausreichende Bereitstellung von Seife und Desinfektionsmittel ist gewährleistet. Eine Verwendung derselben Handtücher durch unterschiedliche Personen ist nicht vorgesehen (durch Einmalhandtuchspender bzw. Handtrocknersysteme).

 

Foto: Richard Purgstaller