Ursprünglich hatte Gesundheitsminister Rudolf Anschober die Verordnung zur Verschärfung der Corona-Maßnahmen für Donnerstagfrüh angekündigt. Um 20:30 Uhr war sie dann endlich da. Am Montag hatte es bei der Pressekonferenz noch geheißen, dass die neuen Maßnahmen mit Freitag 0 Uhr in Kraft treten. Nun gelten die neuen Regelungen aber erst ab Sonntag 0 Uhr. 

Das sind die wesentlichen Änderungen

Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen (etwa eine unterirdische Passage) ist ein Mund-Nasen-Schutz (MNS, Maske) zu tragen. Auch bei Veranstaltungen, sowohl indoor als auch outdoor, mit zugewiesenen Sitzplätzen muss – auch am Sitzplatz – ein MNS getragen werden.

Neue Schutzmaßnahmen im Veranstaltungs- und Sportbereich

Für Veranstaltungen werden TeilnehmerInnenzahlen deutlich verringert:

  • sechs Personen bei Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze in geschlossenen Räumen plus höchstens sechs minderjährige Kinder bis 18 Jahre, gegenüber diesen anwesende Personen Aufsichtspflichten wahrnehmen.
  • 12 Personen bei Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze im Freien plus höchstens sechs minderjährige Kinder bis 18 Jahre, gegenüber denen Aufsichtspflichten bestehen.
  • 1.000 Personen bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen.
  • 1.500 Personen bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen im Freien.

Grundsätzlich sind mehrere Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze (wie etwa Sportkurse) an einem Veranstaltungsort möglich, wenn die Höchstzahlen von sechs (indoor) bzw. 12 TeilnehmerInnen (outdoor) eingehalten werden und etwa eine klare räumliche Trennung oder zeitliche Staffelung erfolgt, durch die eine Durchmischung der beiden Gruppen ausgeschlossen ist.

Auch Essen und Trinken bei Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen werden eingeschränkt: Im Rahmen der Veranstaltungen gilt ein Verbot der Ausgabe von Speisen und Getränken (mit Ausnahme von Wasser), jedoch gibt es davon zwei Ausnahmen:

  1. Bei Veranstaltungen, die länger als drei Stunden dauern, gelten die normalen Gastronomieregeln.
  2. Wenn es sich um Veranstaltungen handelt, bei denen typischerweise Speisen und Getränke verabreicht werden, dürfen Speisen und Getränke am Sitzplatz verabreicht werden – insofern gibt es hier eine Servierpflicht.

Für Veranstaltungen mit über sechs Personen in geschlossenen Räumen und mit über 12 Personen im Freien ist ab 1. November 2020 ein Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Außerdem sind diese Veranstaltungen (sofern sie nicht ohnehin der Bewilligungspflicht unterliegen) der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unter Vorlage des Präventionskonzepts anzuzeigen.

Die Verpflichtung zur Einhaltung des Mindestabstandes wird auch bei der Sportausübung als Grundsatz wiedereingeführt. Ausgenommen davon sind Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, sowie bei kurzfristig sportarttypischen Unterschreitungen (z.B. beim Überholen bei Laufsportveranstaltungen). Ebenso ausgenommen sind erforderliche Sicherheits- und Hilfeleistungen vor allem durch TrainerInnen (etwa Sicherung beim Klettern).

Bundesliga-Spiele am Samstag mit 3000 Zuschauern

Jene Bundesligisten, die am Samstag ein Heimspiel bestreiten werden, können nun doch zumindest 3000 Zuschauer im eigenen Stadion begrüßen. Die Partien am Sonntag werden mit 1500 Besuchern ausgetragen. 

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von Ligaportal, Foto: Harald Dostal/fodo.media