Fußball-Zweitligist Hannover 96 hat im Rechtsstreit mit seinem Sportlichen Leiter Gerhard Zuber eine juristische Niederlage erlitten. Das Arbeitsgericht Hannover gab einer Klage von Zuber auf Entfristung seines Arbeitsverhältnisses statt. Demnach sei eine Befristung des Arbeitsverhältnisses eines Sportlichen Leiters auf drei Jahre nicht zulässig. Jetzt Fußballreise buchen!
Sportlicher Leiter von Hannover 96: Gerhard Zuber

Sportlicher Leiter von Hannover 96: Gerhard Zuber

Zubers Vertrag lief eigentlich bis kommenden Juni, nach der Anstellung von Jan Schlaudraff als Sportdirektor hatte Zuber zunehmend an Kompetenzen eingebüßt. Eine Trennung schien deshalb wahrscheinlich, ist nun aber fraglich. Der Klub will nach Erhalt der schriftlichen Entscheidungsgründe entscheiden, ob er Rechtsmittel vor dem Landesarbeitsgericht einlegt.

Die Befristung bei Sportlichen Leitern, Managern und dergleichen bezog sich bislang auf den Passus "Eigenart der Arbeitsleistung" im Teilzeit- und Befristungsgesetz.

Der frühere Mainzer Torwart Heinz Müller hatte vor einigen Jahren ebenfalls gegen die Befristung von Spielerverträgen geklagt, scheiterte aber 2018 vor dem Bundesarbeitsgericht. Dieses urteilte, dass Befristungen bei Profifußballern aufgrund der besonderen Umstände rechtmäßig sind. Inwieweit das Hannoveraner Urteil Auswirkungen auf künftige Managerverträge hat, ist unklar.

 

SID