In Österreich gilt nach wie vor ein Glücksspielmonopol, welches durch den Bund vertreten und geregelt wird. Insbesondere mit dem Aufkommen von Alternativen in anderen Ländern, wie beispielsweise auch in Deutschland, in dem letztes Jahr mit dem Glücksspielstaatsvertrag der rechtliche Rahmen für eine weitgehende Einführung von Online Casinos geschaffen wurde, gab es in den letzten Jahren immer mehr Beschwerden, warum so etwas in Österreich nicht ebenfalls möglich ist.

EU-Kommission überprüft OVGW-Beschwerde bezüglich des Glücksspielmonopols in Österreich

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Der österreichische Staat hatte sich stets darauf berufen, dass das die beste Option ist und man hierdurch die Kontrolle über das Glücksspiel halten kann. Aufgrund dessen, dass es andere Länder jedoch schon besser gemacht haben, sahen sich zahlreiche Anbieter sowie die Österreichische Vereinigung für Wetten und Glücksspiel, oder kurz OVWG, dazu gezwungen eine Beschwerde bei einer zuständigen EU-Kommission einzureichen.

OVWG-Beschwerde bei der EU

Die OVWG sieht eine fortlaufende Verletzung der Dienstleistungsfreiheit, die zwar laut EU-Vertrag, sichergestellt werden muss, aber nicht gegeben ist. Darüber hinaus sieht die OVWG auch ein Problem beim Recht auf ein faires Verfahren, weil der österreichische Staat alle bisherigen Versuche abgeschmettert hatte. Damit geht die OVWG als offizielle Interessenvertretung von österreichischen Glücksspielanbietern ihrer Aufgabe nach und hofft ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich einzuleiten.

Regelung Österreichs widerspricht dem EU-Recht auf Dienstleistungsfreiheit

Das Hauptproblem sieht die OVWG hier im Zusammenhang mit dem Rückforderungsverfahren für Online-Casino-Schäden darin, dass die Glücksspielverträge nicht für in der EU lizenzierte Online-Glücksspielanbieter gelten. Dies bedeutet, dass österreichische Spieler eine Website wie https://www.austriacasino.com/ verwenden können, um Casinospiele von im Ausland ansässigen Casino Betreibern zu finden, aber keinen österreichischen Glücksspielvertrag abschließen können.

Dies widerspricht dem europäischen Recht auf Dienstleistungsfreiheit, das vorschreibt, dass in der EU lizenzierte Anbieter auch in Österreich verfügbar sein sollen. Solche Maßnahmen können nur in besonderen Fällen ergriffen werden, in denen die EU die Grenzen des Verbraucher- und Spielerschutzes sowie der Betrugs- und Kriminalitätsbekämpfung sieht.

Thomas Forstner, Generalsekretär der OVWG, hat dafür kein Verständnis: „Es ist unverständlich, dass Unternehmen, die sich an strenge Spielerschutzregeln halten und jährlich Millionen Steuern zahlen, trotzdem keine Rechtssicherheit haben sollen. Diese Vorgehensweise dient nicht dem Spielerschutz.“ , sondern nur, um das Glücksspielmonopol zu zementieren.“

 EU-Kommission soll für Lösungen sorgen

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EU-Kommission soll für Lösung sorgen

Die EU-Kommission hat nun die Aufgabe die Anschuldigungen, welche die OVWG gegenüber der Republik Österreichs hat, nachzuvollziehen und zu einem Urteil zu kommen, ob Österreich tatsächlich das EU-Recht auf Dienstleistungsfreiheit ohne triftigen Grund einschränkt, oder ob es sich hierbei um eine falsche Entscheidung handelt und EU-lizenzierte Glücksspielanbieter ihre Angebote auch in Österreich anbieten können.

Das Ergebnis ist zu diesem Zeitpunkt noch offen, denn einerseits lässt sich argumentieren, dass die OVWG Recht hat und der österreichische Staat keinerlei Recht hat die Dienstleistungsfreiheit einzuschränken, wenn die notwendigen Faktoren erfüllt sind. Andererseits ist auch zu erwähnen, dass es in Österreich bereits seit langer Zeit ein Glücksspielmonopol gibt, welches laut dem Staat bestens funktioniert und die versprochene Sicherheit sorgen kann.

Aus diesen Gründen wird es mit Spannung zu verfolgen sein, wie sich die EU-Kommission letztlich entscheiden und wer von den beiden Parteien, entweder die OVWG oder die Republik Österreich, den Kürzeren ziehen wird. Es ist nie so leicht zu wissen, wie Brüssel tickt.  Mit einem Urteil kann jedoch nicht vor Ende des Jahres gerechnet werden, weil es zu viele Faktoren gibt, die miteinbezogen werden müssen.