In den vergangenen Tagen wurde immer wieder gefragt ob die Sportplätze gepflegt werden dürfen. Sportminister Werner Kogler erklärt dazu: "Es sei natürlich, unter Einhaltung aller Vorgaben wie Mindestabstände erlaubt, die Anlagen zu pflegen.
"Ich darf dazu nach Rücksprache mit der zuständigen Abteilung des Krisenstabes des Gesundheitsministeriums mitteilen, dass Sanierungsmaßnahmen-, Erhaltungs- und Wartungsarbeiten von Sportanlagen unter den Ausnahmetatbestand des § 2 Z 4 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020 idgF., zu subsumieren sind."
§ 2 Z 4 VO gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes lautet:
„Ausgenommen vom Verbot sind Betretungen, die für berufliche Zwecke erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Dabei ist darauf zu achten, dass eine berufliche Tätigkeit vorzugweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber ein Einvernehmen finden." Die genannten Arbeiten können sohin unter Einhaltung der in § 2 Z 4 leg. cit. angeführten Bedingungen durchgeführt werden.“
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Werner Kogler (Sportminister)
by: Ligaportal/Roo
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