Die österreichische Bundesregierung wird am Samstag um 16:30 Uhr verschärfte Corona-Maßnahmen präsentieren, um die stark ansteigenden Corona-Zahlen einzudämmen. Einige Details sind bereits im Laufe des Tages durchgesickert, doch nun liegt auch Ligaportal.at der komplette 10-seitige Entwurf der Corona-Verordnung für den "Lockdown 2.0" vor. Und dieser wirkt sich auch gewaltig auf den Sport aus. 

Sport

Bezugnehmend zum Sport heißt es in der Verordnung: 

§9. (1) Das Betreten öffentlicher Orte zum Zweck der Ausübung von Sport, bei dessen sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, ist untersagt.

(2) Das Betreten von Sportstätten gemäß § 3 Z 11 des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017 (BSFG 2017), BGBl. I Nr. 100/2017, zum Zweck der Ausübung von Sport ist untersagt.

(3) Ausgenommen vom Verbot des Abs. 2 sind Betretungen

  1. von Sportstätten durch Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensportes, oder Sportler, die ihre sportliche Tätigkeit beruflich ausüben und daraus Einkünfte erzielen oder bereits an internationalen Wettkämpfen gemäß § 3 Z 5 BSFG 2017 teilgenommen haben, sowie deren Betreuer und Trainer sowie Vertreter der Medien. Die Sportler haben zu Betreuern und Trainern sowie Vertretern der Medien einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten; für Betreuer, Trainer und Vertreter der Medien gilt § 5 sinngemäß.

  2. von Sportstätten im Freien durch nicht von Z 1 erfassten Personen. In diesem Fall dürfen die Sportstätten nur zum Zweck der Ausübung von Sport, bei dessen sportartspezifischer Ausübung es nicht zu Körperkontakt kommt, betreten werden. § 1 Abs. 1 gilt. Geschlossene Räumlichkeiten der Sportstätte dürfen dabei nur betreten werden, soweit dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich erforderlich ist. Das Verweilen in der Sportstätte ist mit der Dauer der Sportausübung beschränkt.

(4) Bei der Ausübung von Mannschaftssport oder Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, durch Sportler gemäß Abs. 3 Z 1 ist vom verantwortlichen Arzt ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und dessen Einhaltung laufend zu kontrollieren. Vor erstmaliger Aufnahme des Trainings- und Wettkampfbetriebes ist durch molekularbiologische Testung nachzuweisen, dass die Sportler SARS-CoV-2 negativ sind. Bei Bekanntwerden einer SARS-CoV-2- Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer sind in den folgenden zehn Tagen nach Bekanntwerden der Infektion vor jedem Wettkampf alle Sportler, alle Betreuer und Trainer einer molekularbiologischen Testung auf das Vorliegen von SARS-CoV-2 zu unterziehen.

(5) Das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs.4 hat zumindest folgende Themen zu beinhalten:

1.Schulung von Sportlern und Betreuern in Hygiene, Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,

2.Verhaltensregeln von Sportlern, Betreuern und Trainern außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten,

  1. Gesundheitschecks vor jeder Trainingseinheit und jedem Wettkampf,

  2. Vorgaben für Trainings- und Wettkampfinfrastruktur,

  3. Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,

  4. Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen,

  5. Regelungen zum Verhalten beim Auftreten von COVID-19-Symptomen,

  6. bei Auswärtswettkämpfen Information der dort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, dass ein Erkrankungsfall an COVID-19 bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer aufgetreten ist.

(6) Flugfelder gemäß dem Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, sind Sportstätten gemäß Abs. 2 gleichgestellt.

Sportveranstaltungen im Spitzensport

§ 14. (1) Veranstaltungen, bei denen ausschließlich Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017 Sport ausüben, sind in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 und im Freiluftbereich mit bis zu 200 Sportlern zuzüglich der Trainer, Betreuer und sonstigen Personen, die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, zulässig. Der Veranstalter hat für diese Personen basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen.

(2) Das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs. 1 hat bei Mannschaftssportarten oder bei Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, dem § 9 Abs. 4 zu entsprechen. Für Individualsportarten hat das COVID-19-Präventionskonzept insbesondere zu enthalten:

1.Vorgaben zur Schulung der teilnehmenden Sportler, Betreuer und Trainer in Hygiene, Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,

2.Verhaltensregeln von Sportlern, Betreuern und Trainern außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten,

3. Gesundheitschecks vor jeder Trainingseinheit und jedem Wettkampf,

4. Regelungen zur Steuerung der Ströme der teilnehmenden Sportler, Betreuer und Trainer, 5. Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,

6. Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,

7. Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen, 8. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion.

(3) Durch ärztliche Betreuung und durch COVID-19-Testungen der Sportler, Betreuer und Trainer ist darauf hinzuwirken, dass das Infektionsrisiko minimiert wird. Für Betreuer, Trainer und sonstige Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, gilt zudem § 5 sinngemäß, für die Sportler § 9 sinngemäß.

Öffentliche Orte

§1. (1) Beim Betreten öffentlicher Orte im Freien ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.

(2) Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.

Gastgewerbe

§ 7. (1) Das Betreten und Befahren von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist untersagt.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Gastgewerbebetriebe, welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:

  1. Krankenanstalten und Kuranstalten,

  2. Alten-, Pflege- und Behindertenheime,

  3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten,

  4. Betrieben,

wenn diese ausschließlich durch die dort betreuten, untergebrachten oder nicht zum bloßen Besuch aufhältigen Personen oder durch Betriebsangehörige genutzt werden.

(3) Abs. 1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht bzw. ausgeschenkt werden. Die Verabreichung und Konsumation hat tunlichst in der Wohneinheit zu erfolgen.

(4) Abs. 1 gilt nicht für öffentliche Verkehrsmittel, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Benutzer des öffentlichen Verkehrsmittels verabreicht bzw. ausgeschenkt werden.

(5) Hinsichtlich der Ausnahmen gemäß Abs. 2 bis 4 gilt:

  1. Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und – ausgenommen während des Verweilens am Verabreichungsplatz – eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.

  2. Der Betreiber darf Besuchergruppen nur einlassen, wenn diese

    a) aus maximal sechs Personen, wobei diese nur aus zwei verschiedenen Haushalten stammen dürfen,oder

    b)ausschließlich aus Personen bestehen, die im gemeinsamen Haushalt leben oder eine Gästegruppe in der gemeinsamen Wohneinheit bilden.

    In die Personenhöchstgrenze gemäß lit. a nicht einzurechnen sind insgesamt höchstens sechs minderjährige Kinder dieser Personen oder Minderjährige, denen gegenüber diese Personen Aufsichtspflichten wahrnehmen.

  3. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt.

  4. Speisen und Getränke dürfen in der Betriebsstätte nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen konsumiert werden. Der Betreiber hat die Verabreichungsplätze so einzurichten, dass zwischen den Besuchergruppen ein Abstand von mindestens einem Meter besteht. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

5.Die Betreiber sowie deren Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.

6. Selbstbedienung ist zulässig, sofern durch besondere hygienische V orkehrungen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

(6) Hinsichtlich der Ausnahmen gemäß Abs. 2 und 3 darf der Betreiber das Betreten und das Befahren der Betriebsstätte nur im Zeitraum zwischen 06.00 und 20.00 Uhr zulassen. Restriktivere Sperrstunden und Aufsperrstunden aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(7) Abweichend von Abs. 1 ist die Abholung von Speisen und Getränken zwischen 06.00 und 20.00 Uhr zulässig, sofern diese nicht vor Ort konsumiert werden und gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten sowie eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen wird.

(8) Abs. 1 gilt nicht für beruflich erforderliche Zwecke und für Lieferservice.

Freizeiteinrichtungen

§ 12. (1) Das Betreten von Freizeiteinrichtungen, ausgenommen im privaten Wohnbereich, durch Besucher ist untersagt.

(2) Als Freizeiteinrichtungen gelten Betriebe und Einrichtungen, die der Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen, wie insbesondere

  1. Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks,

  2. Bäder und Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Bäderhygienegesetzes – BHygG, BGBl. Nr. 254/1976; in Bezug auf Bäder gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 BHygG (Bäder an Oberflächengewässern) gilt das Verbot gemäß Abs. 1 nicht, wenn in diesen Bädern ein Badebetrieb nicht stattfindet,

  3. Tanzschulen,

  4. Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos,

  5. Schaubergwerke,

  6. Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution,

  7. Theater, Konzertsäle und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts,

  8. Indoorspielplätze,

  9. Paintballanlagen,

  10. Museumsbahnen.

(3) Abs. 1 gilt nicht für

  1. Tierparks und Zoos,

  2. Museen,

  3. Bibliotheken,

  4. Parkanlagen.

§ 4 Abs. 1 gilt sinngemäß.

(4) Freizeiteinrichtungen nach Abs. 3 Z 1 bis 3 haben einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und dieses umzusetzen. Das COVID-19- Präventionskonzept hat insbesondere Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter und basierend auf einer Risikoanalyse Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos zu beinhalten. Hiezu zählen insbesondere:

1. Regelungen zur Steuerung der Besucherströme,
2. spezifische Hygienevorgaben,
3. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion, 4. Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen.

Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher beinhalten.

Veranstaltungen

§ 13. (1) Veranstaltungen sind untersagt.

(2) Als Veranstaltung gelten insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Filmvorführungen, Fahrten mit Reisebussen oder Ausflugsschiffen zu touristischen Zwecken, Ausstellungen, Kongresse, Fach- und Publikumsmessen und Gelegenheitsmärkte.

(3) Abs. 1 gilt nicht für

  1. Sportveranstaltungen im Spitzensport nach § 14,

  2. berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten

    unbedingt erforderlich sind,

  3. den privaten Wohnbereich,

  4. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953. Diese sind unter den Voraussetzungen des genannten Bundesgesetzes zulässig, mit der Maßgabe, dass Teilnehmer eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen haben, sofern nicht ein Abstand von mindestens einem Meter zwischen Teilnehmern, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, eingehalten werden kann.

  5. Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien,

  6. Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen,

  7. Zusammenkünfte gemäß dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974,

  8. Veranstaltungen zu religiösen Zwecken.

(4) Von Abs. 1 ausgenommen sind Begräbnisse mit höchstens 50 Personen. Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.

(5) Von Abs. 1 ausgenommen sind Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen. § 5 und § 9 Abs. 3 letzter Satz gelten sinngemäß. Basierend auf einer Risikoanalyse ist ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Zudem ist ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:

1. spezifische Hygienevorgaben,
2. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
3. Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
4. Regelungen zur Steuerung des Teilnehmeraufkommens,
5. Vorgaben zur Schulung der Teilnehmer in Bezug auf Hygienemaßnahmen.

Das Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Teilnehmer von Proben oder künstlerischen Darbietungen, beinhalten.

COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur

(6) Von Abs. 1 ausgenommen sind Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Vorbereitung und Durchführung von Fahraus- und weiterbildungen sowie zu allgemeinen Fahrprüfungen und zu beruflichen Abschlussprüfungen. Dabei ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Kann auf Grund der Eigenart der Ausbildung

1. der Mindestabstand von einem Meter zwischen Personen und/oder

2. von Personen das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.

Der genaue Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Maßnahmen, die morgen offiziell präsentiert werden, steht noch nicht fest. Mit Ablauf des 30. November 2020 soll diese Verordnung wieder außer Kraft treten.

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von Ligaportal, Foto: Harald Dostal/fodo.media