Der LASK ist mit zwei eingebrachten Anträgen beim Verfassungsgerichtshof abgeblitzt. Wie der VfGH in einer Pressemitteilung bekannt gibt, wurden die beiden Anträge des Bundesligisten, die sich gegen das Betretungsverbot für Sportstätten für mehr als sechs Kaderspieler bzw. Einschränkungen bei deren Benützung gerichtet hatten, als "unzulässig zurückgewiesen". 

Ein Antrag habe sich auf eine Verordnung des Gesundheitsministers auf Grund des COVID-19-Maßnahmengesetzes, der zweite auf eine Verordnung, mit der der Gesundheitsminister die Maßnahmen gegen COVID-19 dann lockerte, bezogen. In beiden Fällen sei der Erstantragsteller die LASK GmbH und der Zweitantragsteller der Linzer Athletik-Sport-Klub, der an dieser Gesellschaft beteiligt ist, gewesen. 

"Der VfGH stellte fest, dass der Sportklub, also der Zweitantragsteller, von den Verordnungen selbst rechtlich gar nicht betroffen war. Zwar ist der Klub Gesellschafter jener GmbH, die eine Sportstätte betreibt. Der VfGH hat aber bereits mehrfach entschieden, dass ein solches Verhältnis keine rechtliche Betroffenheit bedeutet. Das ist aber eine Voraussetzung dafür, dass jemand zu einer Anfechtung befugt ist. Die Anträge der LASK GmbH, also des Erstantragstellers, sind ebenfalls unzulässig, weil sie zu eng gefasst waren", begründet der VfGH.

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von Ligaportal, Foto: Harald Dostal/fodo.media