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Spielgemeinschaft zwischen Annabichler SV und Austria Klagenfurt endgültig legalisiert

In der Kärntnerliga rumorte es ja lange Zeit gewaltig, denn mehrere Vereine, vor allem der SV Spittal/Drau trat als Einspruchswerber auf, fanden, dass die Spielgemeinschaft zwischen dem ASV und der Austria Klagenfurt in der Landesliga nicht genehmigungswürdig wäre. In der gestrigen Strafasitzung des Kärntner Fußballverbandes wurde diese Spielgemeinschaft jetzt endgültig legalisiert und der Einspruch des SV Spittal/Drau klar und deutlich abgewiesen.

Klare Erkenntnis, eindeutiges Strafa Urteil

In der Folge sehen sie den Originaltext des Strafaurteiles des Kärntner Fußballverbandes und damit die endgültige Legalisierung der Mannschaft SG Annabichler Austria Amateure.

Strafa Urteil vom 7. August  2013:

Der fristgerechte Einspruch des Vereins SV Spittal gegen die Spielbeglaubigung des Spiels SG ASV/Austria Klagenfurt – Spittal KM wurde abgelehnt und das Spiel resultatsgemäß mit 3:3 beglaubigt. Der Verein legte einen Einspruch ein, da laut Ansicht des Vereins die Spielgemeinschaft ASV/Austria Klagenfurt Amateure nicht rechtens sei und daher keine Spielberechtigung für diese Mannschaft in der Kärntner Liga vorliegen dürfte. Laut Ansicht des Vereins müsste diese Spielgemeinschaft in der Unterliga eingeteilt werden, da der ASV im letzten Spieljahr in der Unterliga die Meisterschaft bestritten hatte und die Bestimmungen besagen, dass die Spielgemeinschaft jenen Platz einnehmen müsste, welche die Mannschaft vor der Bildung der Spielgemeinschaft, also in der Unterliga, inne hatte. Nach Prüfung des Falls wurde festgestellt, dass die Spielgemeinschaft ASV/Austria Klagenfurt Amateure mittels Vorstandsbeschluss genehmigt wurde. Da der ASV in der Saison 2012/2013 den ersten Platz in der Abschlusstabelle der Unterliga Ost erreichte und laut § 6 der Richtlinien zur Durchführung der Meisterschaftsbewerbe im KFV somit als Gruppensieger in die Kärntner Liga aufsteigt, steht dem Verein auch das Recht zu, die Meisterschaft 2013/2014 in der Kärntner Liga zu bestreiten. Somit war der Einspruch abzuweisen.

 

von Redaktion

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