Die Bundesregierung hat die COVID 19-Öffnungsverordnung vorgelegt. Nachfolgend sind die wichtigsten Punkte und Maßnahmen herausgearbeitet bzw. zusammengefasst. Demzufolge sollte in naher Zukunft ein Meisterschaftsbetrieb im Amateurfußball wieder möglich sein. Nach zwei Saisonen, die zuletzt nach einem nicht fertiggespielten Herbstdurchgang, coronabedingt abgebrochen werden mussten, wäre es in der Steiermark wieder von enormer Wichtigkeit, endlich wieder eine gesamte Spielzeit absolvieren zu können.
a. Im Freien
b. In geschlossenen Räumlichkeiten
c. Allgemein gilt
d. Es dürfen nur Personen die Sportstätte betreten, die Eintrittstests vorweisen. Die Art der Nachweise und Gültigkeit dieser für Personen ab dem 10. Geburtstag können wie folgt zusammengefasst werden:
Ausgenommen davon sind:
Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen
Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze
Die für die Ausübung des Fußballsports erforderliche Anzahl an Spielern ist ebenso wenig in die Höchstzahl miteinzurechnen, wie Trainer, Betreuer und sonst für die Organisation der Veranstaltung notwendige Personen.
b. Allgemeine Verhaltensregeln
Im Zuschauerbereich ist an zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen grundsätzlich ein Mindestabstand von 2m ggü. haushaltsfremden Personen oder fremden Besuchergruppen einzuhalten. Ist dies aufgrund der Anordnung der Sitzplätze nicht möglich ist zumindest seitlich ein freier Platz zwischen den Besuchergruppen vorzusehen. An nicht zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen ist zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, stets ein Mindestabstand von 2 Metern einzuhalten. Ab dem 6. Lebensjahr ist ein Mund-Nasen-Schutz und ab dem 14. Lebensjahr eine FFP2 – Maske zu tragen. Es ist ein Eintrittstest, der Impfnachweis oder ein Genesungsnachweis (Siehe Punkt 1. lit. d ) vorzulegen und es besteht eine Registrierungspflicht sämtlicher Zuschauer, wenn die Aufenthaltsdauer auf der Sportstätte länger als 15 Minuten beträgt.
c. Anzeigepflicht
Für alle Veranstaltungen (dazu zählt auch jede Trainingseinheit vor Publikum) gilt eine Anzeigepflicht bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, sofern die Zuschaueranzahl mehr als 10 Personen umfasst. Diese Anzeige ist spätestens 1 Woche vor der Veranstaltung an die Behörde zu übermitteln. Die Anzeige hat folgende Angaben zu enthalten:
d. Bewilligungspflicht
Bei einer Zuschaueranzahl von mehr als 50 Personen ist eine Bewilligung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen (unter Angabe der Daten Siehe Punkt 2. lit. c.). Der Behörde steht sodann eine 3wöchige Entscheidungsfrist zu. Der zuständigen Behörde ist auf Verlangen ein Präventionskonzept vorzulegen.
Wir arbeiten gerade daran, diese Anzeigen oder Bewilligungsanträge sämtlicher Veranstaltungen automatisiert über das Netzwerk Fußballösterreich zu ermöglichen. Eine detaillierte Anleitung werden sie demnächst in einem eigenem Mail erhalten.
e. Mehrere zeitgleiche Veranstaltungen
Es dürfen mehrere Veranstaltungen zeitgleich stattfinden, wenn die Höchstzahlen der Zuschauer je Veranstaltung (ab 11 Anzeigepflicht, ab 51 Bewilligungspflicht) eingehalten werden und durch räumliche/bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung eine Durchmischung der Personengruppen ausgeschlossen werden kann.
Ein Kantinen- und VIP-Klub-Betrieb ist unter Einhaltung folgender Voraussetzungen zulässig:
Die Verabreichung von Speisen und Getränken ist zulässig. Wesentlich ist hier jedoch, dass die Konsumation von Speisen und Getränken an den zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen erfolgt. An einem Tisch dürfen in geschlossenen Räumen jedoch nur max. 4 Personen pro Tisch Platz nehmen und im Freien max. 10 Personen pro Tisch. Von sämtlichen Personen – auch vom Personal in der Kantine – ist ab dem 6. Lebensjahr ein Mund-Nasen-Schutz und ab dem 14. Lebensjahr eine FFP2 – Maske zu tragen. Lediglich auf den Sitzplätzen kann der Mund-Nasen-Schutz abgelegt werden.
Bei der Organisation des Kantinenbetriebs ist immer zu beachten, dass die Mindestabstände eingehalten werden können. Bei einer Veranstaltung mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen ist eine Ausgabe von Speisen und Getränken aus Imbiss- und Gastronomieständen erlaubt. Eine Konsumation von Speisen und Getränken kann diesfalls auch im Stehen an den Verabreichungsplätzen erfolgen.
Wir wünschen allen Vereinen viel Erfolg für den Restart ab dem 19. Mai!
Mit sportlichen Grüßen,
i.V.
Leo Windtner
Thomas Hollerer
Bernhard Neuhold
by: Ligaportal/Roo
Sichere dir bis zu 100€ als Freiwette und wette auf deine Lieblingssportarten.