Der Sportverein als Arbeitgeber

Ab sofort sind alle ehrenamtlich tätigen Funktionäre und Mitarbeiter von SPORTVEREINEN als Beschäftigte bei der Krankenkasse anzumelden, auch wenn sie lediglich Spesenersätze erhalten (2). Nur Sportler, Sportbetreuer und Schiedsrichter sind davon ausgenommen, aber nur dann, wenn die Auszahlung monatlich unter € 540 bleibt (1). 1. An SPORTLER, SPORTBETREUER und SCHIEDSRICHTER können von Sportvereinen (Verbänden) pro Einsatztag ( auch ohne Reise) 30 € pro Monat maximal 540 € als Reiseaufwandsentschädigung bezeichnet, sowohl steuerfrei gemäß § 3 (1) Z. 16 EStG als auch sozialversicherungsbeitragsfrei gemäß § 49 (3) Z. 17 ASVG ausgezahlt werden. 

SV-frei aber nur dann, wenn die Vereinstätigkeit nebenberuflich erfolgt. Damit wird ein Hauptberuf vorausgesetzt, wo der Zeitaufwand höher ist als für die Vereinstätigkeit oder wo mehr verdient wird. Hinweis: das sozialversicherungsrechtliche Pauschale mit 540 Euro setzt voraus, dass der Sportler, Sportbetreuer und Schiedsrichter eine Nebentätigkeit im Verein ausübt, das heißt im Zivilberuf mehr verdient, oder im Zivilberuf einen größeren Zeitaufwand tätigt als im Sportverein. Damit sind Pensionisten und Arbeitslose davon ausgeschlossen. Obwohl kein Verdienst vorliegt, gelten Hausfrau (kein Singlehaushalt) und Student als Hauptberuf.

Als SPORTBETREUER gelten TRAINER, MASSEURE und der ZEUGWART. Der Zeugwart kümmert sich um alles, was Spieler und Trainer brauchen (Bälle, Kleidung, Schuhe). Wenn der monatliche Betrag von 540 € bzw. der Jahresbetrag von 6.480 € überschritten wird, ist der übersteigende Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig und der SPORTLER, SPORTBETREUER und SCHIEDSRICHTER ist entweder beim Verein geringfügig oder als Dienstnehmer (Dienstvertrag, freier Dienstvertrag) beschäftigt.

Nicht verbrauchte monatliche Beträge können nicht auf einen anderen Zeitraum verlagert werden (Rz 92 k LStRl). Wenn beispielsweise im Jänner keine Auszahlung erfolgt, weil kein Spielbetrieb, dann kann der steuer- und sozialversicherungsfreie Betrag für den Jänner nicht in nachfolgenden Monaten berücksichtigt werden.

Die Reiseaufwandsentschädigung gilt für jeden EINSATZTAG, an dem ein Training oder ein Wettkampf stattfindet, pro Monat maximal für 18 Tage (18 mal 30 ergibt 540 €). Der VEREIN hat die Einsatztage aufzuzeichnen und gegebenenfalls nachzuweisen (Rz 92 k LStRl).

2. An FUNKTIONÄRE, VEREINSMITGLIEDER UND DEM VEREIN NAHESTEHENDE PERSONEN können nach den Vereinsrichtlinien steuerfreie Reisekostenersätze ausbezahlt werden, die aber in der Regel sozialversicherungspflichtig sind und bis monatlich 366 € eine geringfügige Beschäftigung darstellen und bei monatlichen Beträgen über 366 € die Vollversicherungspflicht auslösen (Dienstnehmer des Vereins).

Wenn Personen (Funktionäre, Mitglieder, nahestehende Personen), die den Verein leiten, den Rasen mähen, Reparaturen durchführen (Platzwart), das Klo putzen, Eintrittsgelder beim Sonntagspiel kassieren, Getränke besorgen, die Kinder mit dem Bus zum Training bringen, den Schriftverkehr erledigen, die Vereinszeitung machen, die Mitgliedsbeiträge kassieren, Plakate aufhängen, das Pfingstturnier organisieren sowie die Kinderweihnachtsfeier gestalten und dafür steuerfreie Taggelder pro Tag mit 29,40 und vielleicht das Kilometergeld mit 0,32 erhalten, dann sind diese Personen gleichzeitig bei der Krankenkasse als geringfügig Beschäftigte zu melden und der Verein muss Ende des Jahres (am 15.1. des Folgejahres) 17,8 % Unfallversicherungsbeitrag und 1,53 % an die Mitarbeitervorsorgekasse  zahlen.

Beispiel für eine Abrechnung nach den Vereinsrichtlinien:
Der Platzwart Hans Z. war im Mai 16 Tage tätig, ist jedes Mal von zu Hause und zurück 12 km gefahren und hat für Telefon, Gebührenparkplatz bei Besorgungen Geld ausgegeben.

16 Tage (über 4 Stunden) x 29,40    470,40
16 x 12 km x 0,32 (75 % des amtlichen km-Geldes)     61,44
Spesenpauschale (Rz 772 VereinsRL)      75,00
    -> 606,84

Dieser Betrag ist steuerfrei (Rz 774 VereinsRL), weil lediglich Kostenersatz.

Hans Z. ist bei der GKK als Dienstnehmer zu melden (Vollversicherungspflichtiger). Der Betrag von 606,84 ist beitragspflichtig. Der Verein hat 21,28 %, d.s. 129,14 als Arbeitgeberanteil zu zahlen, damit erhöht sich der Aufwand für den Verein auf 735,98. Hans Z. zahlt somit Arbeitnehmeranteil mit 17,62 %, d.s. 106,92 und erhält einen Nettobetrag von 499,91.

zum Gastkommentar von Wolfgang Bankowsky

von Dr. Herbert Grünberger
Steuerberater
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